Die Zeugnissprache ist eine Geheimsprache für sich. Zugegebenermaßen grammatikalischer Nonsense ist die Formulierung "zur vollsten Zufriedenheit" : voller als voll gibt es nun einmal nicht. Aber kann der Arbeitgeber mit dieser Argumentation die Bescheinigung der „vollsten Zufriedenheit“ bei sehr guten Leistungen verweigern? Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.1992 – 5 AZR 573/91) wird das Wort „vollste“ in der Zeugnissprache in Kauf genommen. Mehr in punkto Zeugnissprache hier ...
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