Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22.11.2005 mit Frage zu beschäftigen, inwieweit die Regelung in § 14 Abs.3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (a.F.) gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Darin war zuletzt geregelt, dass mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unbegrenzt befristete Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen werden können, sofern mit einem zuvor bestandenen Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher Zusammenhang vorlag.
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