Was geschieht mit einem bereits bestehenden Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der zum GmbH-Geschäftsführer bestellt wird und mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag abschließt? Endet der Geschäftsführerdienstvertrag, kann diese Frage für den ehemaligen Geschäftsführer von Bedeutung werden.
Würde der Arbeitsvertrag während der Dauer des Geschäftsführerdienstvertrages ruhen, könnte das einstige Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages fortgesetzt werden; es müsste im Falle des Beendigungswunsches von einer der Arbeitsvertragspartei gesondert gekündigt werden. Anderenfalls wäre der ehemalige Geschäftsführer nach Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages beschäftigungslos.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dieser Thematik zuletzt in seinem Urteil vom 19.07.2007, 6 AZR 774/06 zu beschäftigen. Es bestätigte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass im Falle des Abschlusses eines Geschäftsführerdienstvertrages die vertraglichen Beziehungen der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt werden und die bisherige Grundlage entfällt. Durch den Umstand, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag abschließt, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit einvernehmlich beendet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart wurde.
Mit Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit gibt der Arbeitnehmer seinen bisherigen Status auf. So werden z. Bsp. neue Rechte und Pflichten nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes begründet, die sich von den bisherigen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen deutlich unterscheiden. Dass die vertraglichen Beziehungen mit Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages auf eine neue Grundlage gestellt werden und damit auch das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, ist für Arbeitnehmer in leitender Position, die in der Regel zum Geschäftsführer berufen werden, objektiv erkennbar. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (unter Berücksichtigung des Parteiwillens denkbar bei pro forma Bestellung oder Bestellung eines untergeordneten Mitarbeiters).
Das bisherige Arbeitsverhältnis besteht demnach nicht ruhend fort. An dieser Beurteilung ändert sich nach vorgenannter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dadurch nichts, dass gemäß § 623 BGB die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebung der Schriftform bedarf. Der Geschäftsführerdienstvertrag wird zur ausschließlichen Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Damit werden durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag die zuvor vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien konkludent aufgehoben. Dieser Wille der Vertragsparteien, das zuvor begründete Arbeitsverhältnis zu beenden, kommt in dem schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB wird demnach durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag gewahrt.
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