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RP-Kolumne: Die Sache mit der Abfindung


Weit verbreitet ist noch immer der Gedanke, dass im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses automatisch eine Abfindung durch den Arbeitgeber gezahlt werden müsste. Die anwaltliche Auskunft, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt, nehmen die Arbeitgeber zunächst mit gewisser Erleichterung und die Arbeitnehmer mit Enttäuschung entgegen.


Die Abfindung ist im Regelfall reine Vereinbarungssache. Ob und in welcher Höhe sie gezahlt wird, hängt daher nicht nur von der kündigungsschutzrechtlichen Situation, sondern auch vom Verhandlungsgeschick der jeweiligen Vertragsparteien ab. Der Arbeitgeber wird grundsätzlich nur bereit sein, eine Zahlung zu leisten, wenn er Bedenken dahingehend hat, dass die Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte; er kauft sich mit der Abfindung sozusagen von dem Arbeitsverhältnis frei. Der Weg zur Verhandlung wird in den meisten Fällen erst durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers eröffnet. Die Klagefrist beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Kommt es im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zu einer Einigung zwischen den Parteien über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung, wird der Anspruch des Arbeitnehmers in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten.

Gesetzlich gibt es nur wenige Ausnahmefälle, in denen ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers besteht; ob deren Voraussetzungen vorliegen, bedarf der rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, hat der Arbeitnehmer nunmehr die Wahl: Er kann klagen oder nach Ablauf der Dreiwochenfrist die Zahlung der Abfindung verlangen. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis spielen solche Angebote allerdings selten eine Rolle, und es muss eben doch wieder verhandelt werden.

Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 16. März 2006

Von Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht

_NOTES: Kündigung, Abfindung, Kündigungsschutz, Arbeitsplatz


 
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