Der Schock sitzt tief. Frau K. ist als kaufmännische Angestellte in einem Großhandelsunternehmen beschäftigt und hat gerade die Kündigung erhalten. Sie hatte bis zuletzt gehofft, dass sich der Arbeitsplatz noch erhalten lässt, zumal in den letzten sechs Monaten jede Menge Überstunden angefallen waren, auf deren Bezahlung sie bis heute nicht gedrängt hatte. Sie sucht einen Rechtsanwalt auf.
Nachdem dieser ihr erklärt hat, dass die Kündigung wirksam ist, möchte sie zumindest die in dem letzten halben Jahr geleisteten Überstunden bezahlt haben. Doch auch hier kann der Rechtsanwalt keine wirklich guten Nachrichten überbringen: Frau K. kann allenfalls noch die Bezahlung der Überstunden für die letzten drei Monate verlangen.
Grund: Auf das Arbeitsverhältnis von Frau K. findet ein Tarifvertrag Anwendung, in dem eine so genannte Ausschlussfrist enthalten ist. Darin ist geregelt, dass fällige Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen sind; erfolgt dies nicht, erlischt der Anspruch. Ausschlussfristen befinden sich regelmäßig in Tarifverträgen, können aber auch im Einzelarbeitsvertrag und in Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Sie können sowohl einstufig als auch zweistufig ausgestaltet sein. Bei der einstufigen Frist reicht es aus, wenn die Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Bei der zweistufigen Frist muss zusätzlich noch die Klage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erhoben werden, wenn die schriftliche Aufforderung ohne Erfolg bleibt.
Frau K. ist nun schlauer: Das qualifizierte Zeugnis wird sie sofort schriftlich bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin einfordern, denn auch der Anspruch darauf fällt unter die Ausschlussfrist.
Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post
Von Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht