In der Firma herrscht Aufregung. Die vertraglichen Arbeitszeiten sollen erhöht und das Urlaubsgeld gestrichen werden. Einer Mitarbeiterin, Frau S. ist zu Ohren gekommen, dass jeder Arbeitnehmer, der sich nicht freiwillig mit der Vertragsänderung einverstanden erklärt, die Kündigung erhalten soll. Frau S. sucht anwaltliche Hilfe.
Die Änderung eines Arbeitsvertrages kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn Einigkeit zwischen den Vertragsparteien erzielt wird. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bleibt dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die gewünschte Änderung über eine Änderungskündigung durchzusetzen: Es handelt sich um eine Kündigung, die mit Angebot verbunden ist, den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist zu unterscheiden von der Beendigungskündigung, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
Die kündigungsgeschützte Frau S. hat nach Erhalt einer Änderungskündigung drei Möglichkeiten: 1.) Sie kann das Angebot durch eine ausdrückliche Erklärung oder dadurch annehmen, dass sie einfach zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeitet. 2.) Sie ist mit den Änderungen zwar nicht einverstanden, will jedoch den Verlust des Arbeitsplatzes nicht riskieren: Sie kann dann das Angebot unter Vorbehalt annehmen und die Änderungsschutzklage binnen drei Wochen einreichen, um die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Stellt das Gericht die Wirksamkeit fest, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt; stellt es die Unwirksamkeit fest, gelten die alten Vertragsbedingungen. 3.) Sie lehnt das Angebot ausdrücklich ab oder schweigt, ohne zu den geänderten Bedingungen zu arbeiten. Damit wird die Kündigung funktional zu Beendigungskündigung und kann als solche binnen drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angefochten werden.
Relevant für die Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers ist also vor allem, ob er Kündigungsschutz hat.
Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht