Herr L. ist außer sich. Er hat bereits seit längerem im August zwei Wochen Urlaub eingeplant und jetzt spielt der Chef nicht mit. Herr L. und seine Kollegen haben bisher immer ohne Probleme den gewünschten Urlaub kurzfristig genehmigt bekommen. Dieses Jahr sagt der Arbeitgeber, sie müssten bei ihrer Urlaubsplanung auf betriebliche Gründe Rücksicht nehmen.
Da im letzten Jahr wegen der schlechten Auftragslage Mitarbeiter entlassen werden mussten, und nun unverhofft ein Großauftrag eingegangen sei, brauche man Herr L. im August dringend. Herr L. hält das für ein Problem seines Arbeitgebers und beabsichtigt, ohne Genehmigung den Urlaub anzutreten. Da er sich jedoch rechtlich absichern möchte, fragt er um Rat. Das ist gut: In keinem Fall ist der Arbeitnehmer berechtigt, seinen Urlaub eigenmächtig anzutreten. Tut er es doch, riskiert er eine fristlose Kündigung. Kommt der Arbeitgeber berechtigten Urlaubswünschen des Arbeitnehmers nicht nach; so muss dieser seinen Anspruch gerichtlich geltend machen; wenn wenig Zeit bleibt, hilft nur noch das Eilverfahren über eine einstweilige Verfügung.
Doch wann sind Urlaubswünsche berechtigt? Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes wird der Urlaub von dem Arbeitgeber festgelegt, jedoch hat dieser dabei Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und ihnen auch grundsätzlich Vorrang vor betrieblichen Interessen einzuräumen. Doch kein juristischer Grundsatz ohne Ausnahme: Würde die Erteilung des Urlaubs zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen, kann sie vom Arbeitgeber verweigert werden. Plötzliche Änderungen der Auftragslage wie im Falle von Herrn L. können seinen Chef berechtigen, den Urlaub nicht zu erteilen, wenn er keine andere Möglichkeit hat, den personellen Engpass zu überwinden. Ist Herr L. der Auffassung, dass die Arbeit auch mit den übrigen Mitarbeitern zu schaffen wäre, muss er dies gerichtlich überprüfen lassen.
Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 08. Juli 2004