Frau M. arbeitet seit zehn Monaten als Web-Designerin in einer Werbeagentur mit sechs Mitarbeitern, als sie von ihrer Schwangerschaft erfährt. Frau M. weiß, dass die Mitarbeiter nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, weil es sich um einen Kleinbetrieb handelt. Sie befürchtet daher, die Kündigung zu erhalten, wenn sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft anzeigt.
Um Zeit zu gewinnen, in der sie ihr Können unter Beweis stellen kann, offenbart sie die Schwangerschaft erst, als diese sichtbar wird und ihr Arbeitgeber sie darauf anspricht. Der Arbeitgeber ist äußerst verärgert.
Nach dem Gesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Schwangere stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Ist dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft nicht bekannt, gilt dies auch, wenn die Schwangere die Mitteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachholt. Ein Überschreiten dieser Zwei-Wochen Frist ist möglich, wenn dieses auf einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund beruht. Nur in besonderen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft im Zusammenhang stehen dürfen, kann eine Kündigung mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde ausgesprochen werden.
Frau M. ist also gesetzlich hinreichend vor einer Kündigung geschützt. Die Verärgerung ihres Arbeitgebers allerdings bleibt zunächst. Dieser hat erheblich weniger Zeit, nach qualifizierter Vertretung zu suchen.
Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 25. Mai 2006
Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht