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RP-Kolumne: Neue Aspekte bei Mobbingfällen


Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das am 14. August in Kraft trat, soll die diskriminierungsfreie Behandlung von Beschäftigten sichergestellt werden. Das Gesetz hat acht Gründe aufgestellt, nach welchen die Benachteiligung von Beschäftigten verboten ist: aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion, der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität.


Diese Formen von diskriminierender Behandlung waren zwar vor Inkrafttreten des AGG bereits auch schon rechtlich unzulässig, doch sieht nun das AGG für den Beschäftigten bei schuldhaften Verstößen durch den Arbeitgeber neben anderen Rechtsfolgen unmittelbar einen Schadenersatzanspruch und einen Anspruch auf eine Entschädigung als eine Art Schmerzensgeld vor.

Als verbotene Benachteiligung ist nach dem AGG auch eine Belästigung anzusehen, die mit einem der vorgenannten acht Gründen in Zusammenhang steht und die bezweckt oder bewirkt, dass die Würde des Beschäftigten verletzt und ein Umfeld geschaffen wird, dass von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist. Hier hat das Gesetz Fallgestaltungen aufgenommen, die nach den bisher von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen als Mobbing anzusehen sind. Eine gesetzliche Definition von Mobbing ist im AGG allerdings nicht enthalten. Mobbingfälle sind demnach nun auch unter dem Aspekt des AGG zu prüfen, was hinsichtlich der Rechtsfolgen und der im AGG enthaltenen Beweiserleichterungen für die Betroffenen von Vorteil sein kann.

Zu beachten ist jedoch auch die kurze Ausschlussfrist von zwei Monaten, die das Gesetz für die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatz- und Entschädigungsanspruches des Betroffenen vorsieht, sofern ein Tarifvertrag keine abweichende Regelung vorgibt. Die rechtliche Darlegung in Mobbingfällen wird durch die neue gesetzliche Regelung für die Betroffenen nicht einfacher werden: "Mobbing" ist und bleibt kein juristischer Tatbestand. Die schlagwortartige Berufung auf eine Verletzung durch Mobbing am Arbeitsplatz reicht nicht aus, um Ansprüche abzuleiten. Häufig hilft bei der Darlegung nur das viel zitierte, aber allzu selten geführte Mobbingtagebuch.

Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 12. Oktober 2006

Rechtsanwältin Parwin Wegenaer
Fachanwältin für Arbeitsrecht

_NOTES: Mobbing, AGG, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Mobbingtagebuch


 
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