Unternehmer U. war der Auffassung, arbeitsrechtlich alles im Griff zu haben. Er legt großen Wert darauf, dass seine Beschäftigungsverhältnisse in geregelten Bahnen laufen. Hierzu gehört für ihn auch, dass mit jedem Arbeitnehmer vor der Einstellung ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Den Arbeitsvertrag hat er sich vor vielen Jahren von einem Rechtsanwalt formulieren lassen und benutzt ihn seitdem unverändert. In dem Arbeitsvertrag ist eine Regelung enthalten, wonach fällige Ansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen: werden die Ansprüche nach ihrer Geltendmachung abgelehnt, muss innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten gerichtlich geklagt werden, ansonsten verfallen die Ansprüche endgültig (sogenannte Ausschlussfrist). U. kamen Zweifel, als er nun einen Prozess gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer verlor, in dem dieser die Bezahlung von Überstunden einklagte, die bereits vor sechs Monaten geleistet wurden.
Auf die Ausschlussfrist konnte sich U. im Prozess nicht mit Erfolg berufen. Der Grund: U. hat es versäumt, die Regelungen in seinen Arbeitsverträgen in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen und der aktuellen Rechtslage anzupassen. Insbesondere Arbeitsverträge werden seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 verstärkt einer strengen gerichtlichen Inhaltskontrolle unterzogen. Vorliegend hat das Arbeitsgericht die Ausschlussfrist als unwirksam erachtet, weil sie mit zwei Monaten zu kurz bemessen ist. Es kann sich dabei an Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht anlehnen, in welchen festgestellt wurde, dass die Mindestfrist für die erstmalige schriftliche Geltendmachung (Urt. vom 28. September 2005, 5 AZR 52/05) und die gerichtliche Geltendmachung drei Monate betragen muss (Urt. v. 25. Februar 2005, 5 AZR 572/04); eine kürzere Frist benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen.
Folge: Die Ausschlussklausel fällt ersatzlos weg und es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. U. hat nun auch die übrigen Klauseln überprüfen lassen und seine Verträge wieder im Griff.
Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 17. August 2006
Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht