Frau H. ist kaufmännische Angestellte und arbeitet in einem Großraumbüro. Als Nichtraucherin ist sie dem ständigen Zigarettenqualm ihrer Kollegen ausgesetzt. Nicht selten kommt sie abends mit Kopfschmerzen nach Hause, was nach Aussage ihres Arztes auch auf das Passivrauchen zurückgeführt werden könne. Ihre Bitten an die Kollegen, auf das Rauchen am Arbeitsplatz zu verzichten oder es einzuschränken, stießen auf wenig Verständnis.
Von dem Betriebsratsvorsitzenden bekam Frau H. zu hören, dass sich das Passivrauchen bei so vielen Mitarbeitern eben nicht vermeiden ließe, und schließlich auch die Grundrechte der Raucher beachtet werden müssten. Frau H. holt sich anwaltlichen Rat und möchte wissen, ob sie einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz geltend machen kann. Sie wundert sich, dass die juristische Antwort nicht eindeutig zugunsten der Passivraucher ausfällt.
Der Arbeitgeber hat im zumutbaren Rahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Räume so beschaffen sind, dass der Arbeitnehmer vor Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Tut er das nicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Vor dem Hintergrund dieser Schutzpflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, Arbeitnehmern einen rauchfreien Arbeitsplatz einzurichten, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Rauch vorliegt.
Allerdings muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bereitstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber auch zumutbar und einfacher zu realisieren sein. Frau H. entschließt sich, ihren Arbeitgeber anzusprechen, in der Hoffnung, dass dieser mittels seines Weisungsrechts ein Rauchverbot einführt. Ob dies klappt, ist fraglich. Der Arbeitgeber hat nämlich bei Einführung eines Rauchverbots das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, sonst ist das Verbot unwirksam. Wenn alles nichts hilft, bleibt Frau H. also nur die Möglichkeit, gerichtlich entscheiden zu lassen, ob in ihrem Fall ein rauchfreier Arbeitsplatz zu stellen wäre.
Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 23. Juni 2005
Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht