Herr M. hat eine Abmahnung erhalten. Angeblich sollen ihm in der Vergangenheit erhebliche Fehler bei der Arbeit unterlaufen sein, welche sein Arbeitgeber künftig nicht mehr hinnehmen möchte. Mit Aushändigung der Abmahnung wurde ihm von seinem Chef außerdem mitgeteilt, dass es für ihn besser wäre, sich bereits jetzt nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen.
Nach einer rechtlichen Prüfung stellt sich heraus, dass die Abmahnung vor Gericht erfolgreich angegriffen werden könnte. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch auch, dass es seit über einem Jahr persönliche Probleme zwischen dem Chef und Herrn M. gibt, und Herr M. wegen psychischen Belastung bereits einmal krank geschrieben wurde. Die Abmahnung stellt sich als ein Symptom eines bereits erheblich gestörten Arbeitsverhältnisses dar. Die Vorfälle im Einzelnen kann Herr M. jedoch aus der Erinnerung heraus nicht mehr schildern. Er fühlt sich nun ungerecht behandelt. Er möchte kündigen und Schmerzensgeld wegen Mobbings gegen seinen Chef geltend machen.
Enttäuscht muss er erfahren, dass dieses Ziel in seinem Fall rechtlich nicht zu realisieren ist. Wer gegen Missstände am Arbeitsplatz rechtlich vorgehen möchte, sollte folgendes beachten: Mobbing ist kein juristischer Begriff. Wer sich am Arbeitsplatz Schikanen ausgesetzt sieht, muss die Ereignisse konkret darlegen können. Als Erinnerungshilfe sollten die Geschehnisse tagebuchähnlich aufgezeichnet werden. Es sollte so früh wie möglich rechtliche Beratung eingeholt werden, wenn etwas "schiefzulaufen" beginnt. Nur so kann zu einem Zeitpunkt reagiert werden, zu dem das Arbeitsverhältnis noch nicht durch Kündigung bedroht und/oder der Arbeitnehmer bereits dauerhaft erkrankt ist.
Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Arbeitnehmer zu achten. Dazu gehört auch, dass er den Arbeitnehmer vor Angriffen der Kollegen oder Vorgesetzten zu schützen und selbstverständlich solche auch selbst zu unterlassen hat. Verletzt er diese Fürsorgepflicht, kann dem mit juristischen Mitteln begegnet werden. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, sollte er informiert werden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, bei Mobbing zu reagieren. Herr M. wird sich jetzt jedenfalls wehren - er hat den Arbeitgeber aufgefordert, die unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 03. März 2005
Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht