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RP-Kolumne: Tarifbindung ohne Wissen und Wollen


Frau L. hat eine neue Stelle als Hotelfachangestellte in Aussicht und den Entwurf für einen Arbeitsvertrag bereits vorliegen. Den Entwurf möchte sie vor Unterzeichnung anwaltlich überprüft wissen. Sie ist überrascht, als sie im Laufe des Gespräches erfährt, dass auf das Arbeitsverhältnis auch die Regelungen eines Tarifvertrages Anwendung finden, zumal dieser Umstand mit keinem Wort in dem Arbeitsvertrag erwähnt wird. Außerdem gehört Frau L. keiner Gewerkschaft und der neue Arbeitgeber keinem Arbeitgeberverband an.


Es existiert im Falle von Frau L. jedoch ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen können in einem gesetzlich geregelten Verfahren Tarifverträge von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder einem von diesem beauftragten Landesministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung werden von der normativen Wirkung des Tarifvertrages auch bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfasst. Von den zurzeit bundesweit circa 61 800 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind circa 468 allgemeinverbindliche Tarifverträge (Stand: 01.07.05).

Frau L. kann sich somit nur einen Überblick über ihre zukünftigen Rechte und Pflichten verschaffen, wenn sie den einschlägigen Tarifvertrag kennt. Ein Arbeitgeber ist im übrigen verpflichtet, den in seinem Betrieb geltenden Tarifvertrag an geeigneter Stelle anzulegen. Frau L. möchte nun auch wissen, was in dem Fall geschieht, dass sich Widersprüche zwischen den Regelungen in dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag und den Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag ergeben sollten. Hier gilt folgendes: Grundsätzlich können tarifwidrige Regelungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages nicht wirksam vereinbart werden, es sei denn, die Regelung in dem Arbeitsvertrag wäre für den Arbeitnehmer günstiger als die Regelung im Tarifvertrag, oder der Tarifvertrag gestattet eine Abweichung durch sogenannte Tariföffnungsklauseln. Was allerdings als "günstiger" anzusehen ist, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.

Frau L. hat den Arbeitsvertrag unterzeichnet und ist nach der Beratung und Durchsicht des für sie geltenden Tarifvertrages bestens informiert. Vor Überraschungen ist sie jetzt jedenfalls gewappnet.

Kolumne, erschienen in der Rheinischen Post am 15. September 2005

Rechtsanwältin Parwin Schausten
Fachanwältin für Arbeitsrecht

_NOTES: Tarifvertrag, allgemeinverbindlich, Arbeitsvertrag, Tarifbindung


 
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