Vorliegend hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04 über die Frage der Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist zu entscheiden, nach welcher in zweiter Stufe fällige Ansprüche binnen 4 Wochen nach deren Ablehnung durch die andere Vertragspartei gerichtlich geltend gemacht werden sollten.
Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:
"Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen."
Vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Arbeitsverträge, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen kann, stellen Verbraucherverträge gemäß § 310 Abs.3 BGB dar, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Die darin enthaltenen Regelungen können gerichtlich darauf hin überprüft werden, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das BAG hatte vorliegend die Regelung in der 2. Stufe der Frist (Klagefrist von 4 Wochen) zu überprüfen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung 3 Monate betragen muss. Eine kürzer bemessene Frist ist unwirksam und führt zum ersatzlosen Wegfall der Regelung.
Urteil im Volltext...