Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in seinem Urteil vom 22.11.2005 mit Frage zu beschäftigen, inwieweit die Regelung in § 14 Abs.3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (a.F.) gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Darin war zuletzt geregelt, dass mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unbegrenzt befristete Arbeitsverhältnisse ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen werden können, sofern mit einem zuvor bestandenen Arbeitsverhältnis kein enger sachlicher Zusammenhang vorlag.
Der EuGH entschied, dass diese Regelung gegen Grundsätze des europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Die uneingeschränkte erleichterte Befristungsmöglichkeit mit Arbeitnehmern eines bestimmten Alters ohne Hinzuziehung weiterer Kriterien stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes besteht im Zugang zu festen Beschäftigungsverhältnisses. Mit der zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Regelung läuft eine ausschließlich nach dem Alter definierte Arbeitnehmergruppe Gefahr, von festen Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen zu werden.
Urteil im Volltext...
Europäischer Gerichtshof, Befristung, Sachgrund, Altersdiskriminierung, Teilzeit- und Befristungsgesetz