Mutterschutz: Des einen Freud ist des anderen Leid....
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Herr Dr. L. will den Arbeitsvertrag abfechten. Er fühlt sich von Charlotte K. betrogen. Weil die Tätigkeit nicht von Schwangeren ausgeübt werden darf, hat er Charlotte K. ausdrücklich nach einer Schwangerschaft gefragt. Charlotte K. hat auf die Frage jedoch nicht wahrheitsgemäß geantwortet. Herr Dr. L. ist ratlos. Eine andere Tätigkeit kann er Charlotte K. nicht anbieten. Er möchte den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und erkundigt sich bei einem Anwalt nach den rechtlichen Möglichkeiten. Nach der Beratung versteht Dr. L. die Welt nicht mehr. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages ist nicht möglich. Er muss Charlotte K. weiterhin beschäftigen.
Eine bittere Pille, die Arbeitgeber in diesem Fall schlucken müssen. Unzulässige Fragen im Rahmen des Bewerbungsgesprächs müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage nach der Schwangerschaft auch dann unzulässig, wenn die Bewerberin die vereinbarte Tätigkeit während einer Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben könnte. Das Bundesarbeitsgericht ist damit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs gefolgt, nach welchen in der Frage des Arbeitgebers nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts zu sehen ist und die Frage somit gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Gleichgültig ist hierbei, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewerben. |
Arglistige Täuschung - Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/03: Die Parteien schlossen am 3. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin als Wäschereigehilfin beschäftigt werden sollte. Unter § 8 des von der Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin, sie sei nicht schwanger. Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits am 11. April 2000 eine Schwangerschaft festgestellt. Am 19. Mai 2000 informierte die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft. Daraufhin focht die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung nicht beendet worden sei. Die Beklagte hat eingewandt, die vereinbarte Tätigkeit sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für Schwangere nicht geeignet. Einen anderen Arbeitsplatz könne sie der Klägerin nicht anbieten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe genügend auch für Schwangere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluß des Arbeitsvertrages durch bewußt falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war hier unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundesarbeitsgericht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte. (BAG, Urteil vom 06.02.2003, 2 AZR 621/01). |
_NOTES: Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Anfechtung des Arbeitsvertrages, Schwangerschaft, Diskriminierung
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