Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 19.12.2002, 9 AZR 294/06 mit der Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsklausel im Zusammenhang mit der Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu beschäftigen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger (Arbeitnehmer) war bei der Beklagten (Arbeitgeberin) seit dem 01.05.1995 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Dem Kläger wurde von der Beklagten ein Firmenfahrzeug überlassen. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien am 14.08.2001 einen Dienstwagenvertrag, in welchen u.a. folgendes geregelt wurde:
" 5 . Umfang der Benutzung
Für berufliche Fahrten steht der Wagen dem Mitarbeiter uneingeschränkt zur Verfügung. Privatfahrten sind dem
Mitarbeiter bis auf Widerruf gestattet.
Für die Privatnutzung ist als Sachbezug monatlich zu versteuern: 1 % vom Listenpreis des PKW einschließlich MwSt.
.....
9. Widerruf der Überlassung
A… GmbH & Co. kann jederzeit die Überlassung des Fahrzeugs an den Mitarbeiter widerrufen. A… GmbH & Co. ist auch
berechtigt, dem Mitarbeiter ein anderes Fahrzeug zuzuweisen. In allen diesen Fällen hat er, wenn er von der Firma
hierzu aufgefordert wird, das Fahrzeug sofort zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug kann er,
gleichgültig aus welchen Gründen, nicht geltend machen."
Mit Schreiben vom 28.09.2004 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004. Am 1.10.2004 forderte die Beklagte den Kläger schriftlich zur Herausgabe des Firmenfahrzeuges bis spätestens 4.10.2004, 12.00 Uhr auf und stellte ihn gleichzeitig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung frei. In dem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass aufgrund der ausgesprochenen Freistellung von der Arbeitsleistung berufliche Fahrten entfallen und widerrief zeitgleich die Gestattung der Nutzung des Firmenfahrzeuges für private Zwecke. Der Kläger gab das Firmenfahrzeug zwar an die Beklagte heraus, reichte jedoch Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils für den Zeitraum ab Herausgabe des Fahrzeuges bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Er war der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das Fahrzeug vor dem Hintergrund der privaten Nutzungsbefugnis zu entziehen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht hingegen hat die Klage abgewiesen und die Revision zum BAG zugelassen.
So entschied des BAG:
Das BAG urteilte zu Gunsten des Klägers. Es stellte fest, dass eine Klausel in einem Formularvertrag, nach welchem die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens jederzeit arbeitgeberseitig widerrufen werden kann, zu weit gefasst und damit unwirksam ist. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, weil die Widerrufsmöglichkeit nicht an einen Sachgrund gebunden ist. Ein solcher Sachgrund stellt beispielsweise die berechtigte Freistellung eines Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung dar. Wurde die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenfahrzeuges widerrechtlich entzogen, steht dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils berechnet werden kann.
Urteil im Volltext....