Treffpunkt Arbeitsrecht
Arbeitsrecht  ·  Themen  ·  Impressum  

  Angebot
Intern
 Startseite
 Archiv
 Login/Benutzerinfos

Kommunikation
 Feedback
 Seite empfehlen

  Inhaltsverzeichnis
Abfindung[3]
Abmahnung[2]
Arbeitslosigkeit[1]
Arbeitsrecht[183]
Arbeitsvertrag[7]
Ausschlussfristen[4]
Befristung[6]
Firmenfahrzeug[2]
Kündigung[73]
Lohn und Gehalt[4]
Mobbing[2]
Mutterschutz[4]
Tarifrecht[5]
Urlaub[3]
Zeugnis[2]

  Service Center
Kündigungsschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Mutterschutzgesetz
Heimarbeitsgesetz
Teilzeit -und BefristungsG

 

Aktuell: Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn



Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass wegen der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Nachfolger auf Altersversorgung geltend gemacht werden kann. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen.


Rechtsgrundlage der Altersversorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1. Januar 1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmenkollektivvertrag geregelt werden. Dieser Rahmenkollektivvertrag wurde letztmals am 26. April 1989 überarbeitet und enthielt als Anlage die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn. Diese sah vor, anders als die ursprüngliche Anordnung vom 7. Januar 1956 über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner, dass der Anspruch auf Rente nicht gegen die Deutsche Reichsbahn geltend zu machen war, sondern vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Träger der Sozialversicherung in der DDR, abgewickelt wurde. Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund war auch für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner zuständig. Im Zuge der deutschen Einheit bestimmte der Einigungsvertrag in den die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Vorschriften, dass die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner-Verordnung und die zugehörige Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Nachfolgeregelungen finden sich im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches über die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Klage eines Arbeitnehmers, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn die Zahlung einer Betriebsrente verlangt hat, war vor dem Bundesarbeitsgericht daher ebenso wenig erfolgreich wie in den Vorinstanzen.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 805/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 15 Sa 1129/09 -



Quelle: Pressemitteilung Nr. 1/12 des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2012



_NOTES:


 
  Verwandte Links

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Arbeitsrecht:
· Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas

Mehr zu dem Thema Arbeitsrecht:
· Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

· Keine Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
· Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

  Einstellungen

Artikel Druckversion  Artikel Druckversion

Artikel weiterempfehlen  Artikel weiterempfehlen