Treffpunkt Arbeitsrecht
Arbeitsrecht  ·  Themen  ·  Impressum  

  Angebot
Intern
 Startseite
 Archiv
 Login/Benutzerinfos

Kommunikation
 Feedback
 Seite empfehlen

  Inhaltsverzeichnis
Abfindung[3]
Abmahnung[2]
Arbeitslosigkeit[1]
Arbeitsrecht[183]
Arbeitsvertrag[7]
Ausschlussfristen[4]
Befristung[6]
Firmenfahrzeug[2]
Kündigung[73]
Lohn und Gehalt[4]
Mobbing[2]
Mutterschutz[4]
Tarifrecht[5]
Urlaub[3]
Zeugnis[2]

  Service Center
Kündigungsschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Mutterschutzgesetz
Heimarbeitsgesetz
Teilzeit -und BefristungsG

 

Aktuell: Mitbestimmung bei Versetzungen während eines Arbeitskampfs



Die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der Begrenzung von Streikfolgen dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Dessen Mitbestimmungsrecht entfällt bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, weil ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.


Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Am Standort Frechen unterhält sie zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Während eines zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrags und später nur noch auf den Abschluss eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichteten Arbeitskampfs im Logistikzentrum versetzte sie dorthin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale vorüber- gehend zur Streikabwehr. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie hieran nicht.

Ihrem Antrag auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entsprochen. Eine Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einen ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse sind geeignet, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will.


Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 1 ABR 2/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13. August 2009 - 7 TaBV 116/08 -



Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/11 des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2011



_NOTES:


 
  Verwandte Links

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Arbeitsrecht:
· Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegenkonkurrenzklausel der AVR Caritas

Mehr zu dem Thema Arbeitsrecht:
· Betriebsübergang bei Änderung des Betriebskonzepts

· Betriebsübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers
· Gewerkschaftliche Einwirkungsklage gegen den Arbeitgeberverband - Beachtung des Senioritätsprinzips bei der Schulung für Flugzeugmuster

  Einstellungen

Artikel Druckversion  Artikel Druckversion

Artikel weiterempfehlen  Artikel weiterempfehlen