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Die Abfindung - Wie teuer ist ein Arbeitsverhältnis?


Es ist immer noch einer der am weitesten verbreiteten Irrtümer, dass der Arbeitgeber im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch eine Abfindung zahlen müsste. Wer eine Abfindung möchte, muss mit dem Arbeitgeber mehr denn je hart verhandeln. Der Arbeitgeber wird regelmäßig nur dann bereit sein, eine Abfindung zu zahlen, wenn er kündigungsschutzrechtlich unter Druck gerät; die Zahlung einer Abfindung eröffnet die Möglichkeit, sich von dem Arbeitsverhältnis freizukaufen. Wann und in welcher Höhe Abfindungen üblicherweise gezahlt werden, wann das Gesetz ausnahmsweise einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vorsieht, die Auswirkungen der Zahlung auf das Arbeitslosengeld, inwieweit Abfindungen der Einkommenssteuer unterliegen – Antworten auf diese Fragen finden Sie hier...


Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abfindung besteht für den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen weit verbreiteter Meinung grundsätzlich nicht. Durchsetzen konnte sich der Gedanke deswegen, weil die meisten Kündigungsschutzverfahren vor Gericht mit einem Abfindungsvergleich enden. Dieser Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, ist ein Ergebnis der Verhandlungen beider Seiten. Die Möglichkeit zur Aufnahme von Verhandlungen hat der Arbeitnehmer durch die Einleitung des Klageverfahrens eröffnet.

Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat der Gesetzgeber ausnahmsweise in den folgenden drei Fällen vorgesehen:

1.)
Im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens löst das Gericht unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers per Urteil das Arbeitsverhältnis auf und spricht die Zahlung einer Abfindung aus. Auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgt die Auflösung unter Zahlung einer Abfindung, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Auf Antrag des Arbeitgebers erfolgt die Auflösung unter Zahlung der Abfindung, wenn Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht erwarten lässt.
 
2.)
Der Arbeitgeber stellt bei Ausspruch der Kündigung die Weichen bereits selbst: Enthält das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers den Hinweis, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, entsteht der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der erforderlichen Dreiwochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, insbesondere durch Abgabe irgendwelcher Erklärungen, ist nicht notwendig. Fehlt dieser ausdrückliche Hinweis allerdings, kann ein Abfindungsanspruch nicht entstehen. Der Arbeitgeber hat demnach vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung das  Wahlrecht, ob er dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung vorschlagen möchte oder nicht.

3.)
Es kann sich ferner ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers ergeben, wenn ein Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem Interessensausgleich über eine geplante Betriebsänderung abweicht und infolge dieser Abweichung eine Entlassung erfolgt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über diese einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und in Folge der Betriebsänderung der Arbeitnehmer entlassen wird.


In welcher Höhe werden Abfindungen gezahlt?

Genauso wie die Abfindung selbst ist auch die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Oftmals ist die Rede von einer „Regelabfindung“ in Höhe eines halben Bruttomonatseinkommens pro Beschäftigungsjahr. Letztendlich ist es jedoch immer eine Frage des Einzelfalles, inwieweit die Beurteilung der Sachlage die Abweichung der Abfindung von diesem Regelsatz nach oben (in der Praxis bis zu einem vollem Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr) aber auch nach unten rechtfertigt. Da der Arbeitgeber sich in der Regel durch Zahlung der Abfindung von dem Arbeitsverhältnis „freikaufen“ und dem mit einem Kündigungsschutzverfahren einhergehenden Prozessrisiko entgehen möchte, wird der Verhandlungsspielraum für den Arbeitnehmer größer sein, wenn die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage hoch sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers sich verbessert, wenn sich der Druck auf den Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen erhöht.

Das Gesetz selbst sieht für den Fall, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis durch Urteil auflöst und eine Abfindung festsetzt, folgende Höchstgrenzen für die Abfindung vor:

  • Grundregel: höchstens bis zu 12 Monatsverdiensten
  • ab Vollendung des 50. Lebensjahres und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis zu 15 Monatsverdienste
  • ab Vollendung des 55. Lebensjahres und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: bis zu 18 Monatsverdienste (Ausnahme: Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht)

Für den bereits beschriebenen Fall des § 1a KSchG sieht das Gesetz eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vor, wobei auch hier die vorgenannten Grenzen zu beachten sind.

Wann verjähren Ansprüche auf Abfindung?

Die Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Abfindungsanspruch entstanden ist. Wenn die Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches protokolliert wurde, verjährt der Anspruch innerhalb von 30 Jahren.

Zu beachten können im Einzelfall allerdings sogenannte Ausschlussfristen sein, nach welchen der nicht gerichtlich festgestellte Anfindungsanspruch zeitlich früher verfallen kann.


Wie muss die Abfindung versteuert werden?

Seit dem 01.01.2006 ist der Steuerfreibetrag weggefallen. Übergangsregelungen gelten allerdings noch für Abfindungen, die

      -   vor dem 31.12.2005 entstanden sind, wenn die Abfindung dem Arbeitsnehmer noch vor  dem 01.01.2008 zufließt
          oder
      -   wenn die Kündigungsschutzklage noch bis zum Ablauf des 31.12.2005 eingereicht wurde und die Abfindung dem
          Arbeitnehmer noch vor dem 01.01.2008 zufließt.

     Die Abfindung bleibt in diesen Fällen in folgenden Grenzen einkommenssteuerfrei:

      -    Grundfreibetrag: 7.200,00 €
      -    ab Vollendung des 50. Lebensjahres und 15 Jahre Betriebszugehörigkeit: 9.000,00 €
      -    ab Vollendung des 55. Lebensjahres und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit: 11.000,00 €

Die Abfindung ist sozialversicherungsabgabenfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie anlässlich der Beendigung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Enthält die Abfindung rückständige oder noch zu zahlenden Vergütungsbestandteile, entfällt in dieser Höhe die Beitragsfreiheit.


Wie wirkt sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Grundsätzlich findet eine Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld keine Berücksichtigung. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden. Ist dies der Fall, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

 

Beitrag von Rechtsanwältin Parwin Schausten, Fachanwältin für Arbeitsrecht

bei ASP Rechtsanwälte Krefeld

_NOTES: Abfindung, Kündigungsschutz, Höhe, Berechnung, Höchstgrenzen


 
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