Zu den in der Praxis bedeutsamsten Fristen im Arbeitsrecht gehören die sogenannten Ausschlussfristen. Wer meint, Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu haben, sollte deren Geltendmachung nicht ohne weiteres auf die lange Bank schieben. So mancher hat vor Gericht die böse Überraschung erlebt, weil scheinbar klare Ansprüche abgewiesen wurden, weil sie bereits verfallen waren. Was Ausschlussfristen sind lesen Sie hier....
Was sind Ausschlussfristen ? Regelungen zu Ausschlussfristen, auch Verfallsfristen genannt, können sich in Tarifverträgen, Einzelarbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen befinden. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen. Nach Ablauf der Fristen erlöschen die Ansprüche.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dienen Ausschlussfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Der Schuldner (z.Bsp. der Arbeitgeber bei Vergütungsansprüchen) soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Umgekehrt soll der Gläubiger (z.Bsp. der Arbeitnehmer bei Vergütungsansprüchen) angehalten werden, innerhalb kurzer Fristen Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen.
Allzu kurzen einzelvertraglichen Ausschlussfristen unter drei Monaten hat die Rechtssprechung inzwischen einen Riegel vorgeschoben. In Tarifverträgen können sich jedoch nach wie vor kürzere Ausschlussfristen befinden, die wirksam sind.
Wie sind Ausschlussfristen gestaltet ?
Ausschlussfristen können einstufig oder zweistufig ausgestaltet werden.
Beispiel für einstufige Ausschlussfrist:
"Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden."
Wichtig: Statt der einfachen - außergerichtlichen - schriftlichen Geltendmachung kann im Rahmen der einstufigen Ausschlussfrist auch die gerichtliche Geltendmachung gewählt werden. Zur Wahrung der Frist muss die Klage jedoch noch vor Fristablauf dem Beklagten zugestellt worden sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechtigte die Klage so rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, dass er damit rechnen konnte, dass sie noch innerhalb der Frist zugestellt werden würde (BAG, Urteil vom 08.03.1976, 5 AZR 361/75).
Beispiel für zweistufige Ausschlussfrist:
"Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Sofern die andere Vertragspartei den erhobenen Anspruch ablehnt, oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt, so verfällt der Anspruch endgültig, wenn er nicht innerhalb von drei weiteren Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."
Welcher Unterschied besteht zur Verjährungsfrist ?
Zu unterscheiden sind die Ausschlussfristen von den gesetzlichen Verjährungsfristen. Letztere bringen den Anspruch nicht zum Erlöschen, sondern hindern den Gläubiger lediglich daran, seinen Anspruch erfolgreich gerichtlich durchzusetzen, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.
Ausschlussfristen hingegen sind von den Gerichten von Amts wegen zu beachten, auch ohne dass der Schuldner sich auf diese Fristen beruft. Im Falle der Regelung in einem Einzelarbeitsvertrag hat der Schuldner jedoch die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Vereinbarung einer Ausschlussfrist ergibt, z.B. durch Vorlage des Arbeitsvertrags.
Beitrag von Rechtsanwältin Parwin Schausten, Fachanwältin für Arbeitsrecht
bei ASP Rechtsanwälte