Häufig wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um rückständiges Arbeitsentgelt gestritten. Und da nicht immer Ausschlussfristen greifen, ist ein Streit um das liebe Geld auch Jahre später noch denkbar. Frühestens mit Eintritt der Verjährung hätte der Arbeitgeber erstmals die Möglichkeit, den Arbeitnehmer an der Durchsetzung rückständiger Lohnansprüche zu hindern. Hat der Arbeitnehmer jedoch seinen rückständigen Lohnanspruch erfolgreich erstritten und erfolgt die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich die Frage, wie die verspätete Lohnzahlung lohnsteuerrechtlich zu behandeln ist.
Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als ein sonstiger Bezug im Sinne von § 38a Abs. 1 S.3 EStG zu betrachten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.2.2003 (AZ: 5 AZR 223/02) nochmals ausdrücklich klargestellt. Es gilt das Zuflussprinzip. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind somit die für den Tag des Zuflusses geltenden Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese rechnerisch für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung ungünstiger auswirken. Ein „Nachtrag“ auf die alte Lohnsteuerkarte bzw. die Abrechnung unter Zugrundelegung der Voraussetzungen der alten Lohnsteuerkarte ist nicht möglich. Steht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis und befindet sich die erste Lohnsteuerkarte bei dem neuen Arbeitgeber, so kann er die Abrechnung beim alten Arbeitgeber nur auf Grundlage der zweiten Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vornehmen lassen. Eine Abrechnung auf Grundlage der Besteuerungsmerkmale der ersten Lohnsteuerkarte kommt nicht in Betracht. (Dies gilt übrigens auch in Fällen, in welchen die Nachzahlung zwar noch in demselben Kalenderjahr erfolgt wie das Arbeitsverhältnis endet, der Arbeitnehmer jedoch seine erste Lohnsteuerkarte bereits wieder bei einem neuen Arbeitgeber liegen hat. Auch dann kann die Abrechung nur auf Grundlage der zweiten Lohnsteuerkarte erfolgen.)
Entsteht dem Arbeitnehmer infolge des Zuflussprinzips ein Steuerschaden, weil er im Jahr des Zuflusses der Lohnnachzahlung mehr Steuern entrichten muss, als er hätte Steuern zahlen müssen, wenn der Arbeitgeber pünktlich gezahlt hätte, kann er diesen Schaden gegen seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen.
Beitrag von Rechtsanwältin Parwin Schausten, Fachanwältin für Arbeitsrecht
bei ASP Rechtsanwälte