Das Verfahren 10 AZR 535/09 ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Senat sich im Verfahren 10 AZR 543/09 bereits mit der Wirksamkeit der Arbeitszeitregelung für die Angehörigen einer Werkfeuerwehr zu befassen hatte. Dabei ging es insbesondere um die Vereinbarkeit der dortigen tariflichen Regelung mit § 7 Abs. 2a ArbZG und den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften. Das Urteil vom 23. Juni 2010 wird nach Zustellung an die Parteien in Kürze in vollständiger Fassung veröffentlicht werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/10 des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2010