Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht bevor? In diesem Fall sollte der betroffene Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber der Agentur für Arbeit zu kennen, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Hierzu gehört auch die Meldepflicht. Wo und wann diese zu erfolgen hat und welche Folgen ein Meldeverstoß nach sich zieht, lesen Sie hier...
Zeitpunkt der Meldung
Die Meldung hat sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Kenntnis von der Beendigung erhält der Betroffene im Regelfall zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Die Meldepflicht besteht auch, wenn sich der Betroffene gerichtlich gegen die Kündigung wehrt oder der Arbeitgeber eine Fortsetzung in Aussicht stellt. Die Meldepflicht gilt hingegen nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Wo und wie die Meldung zu erfolgen hat
Der Betroffene hat sich persönlich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat.Auf Antrag des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Mit der persönlichen Arbeitslosmeldung gilt automatisch das Arbeitslosengeld als beantragt, wenn der Arbeitslose keine andere Erklärung abgibt.
Folgen bei Meldeverstoss
Versäumt der Betroffene, sich arbeitssuchend zu melden oder erfolgt die Meldung verspätet, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Meldeverstoss auf einem wichtigen Grund beruhte. Die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen hat der Arbeitssuchende allerdings darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Beitrag von Rechtsanwältin Parwin Schausten, Fachanwältin für Arbeitsrecht
bei ASP Rechtsanwälte