Das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot
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Die Beschäftigungsverbote stützen sich auf die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, deren Sinn und Zweck es ist, die Mutter und das Kind vor und nach der Entbindung vor jedem Gesundheitsrisiko zu bewahren, das mit der Fortsetzung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verbunden ist. Hier ein Überblick über die gesetzlichen Regelungen...
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung zur Bereitschaft kann kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Entbindung dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh-und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf welches die Arbeitnehmerin nicht verzichten kann, d.h. die Arbeitnehmerin dürfte in diesem Zeitraum auch nicht beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden wäre. Ausnahme: Im Fall des Todes des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon nach Ablauf von zwei Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Auch diese vorzeitige Bereitschaftserklärung kann von der Mutter jederzeit widerrufen werden.Da sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt, verlängern sich die Schutzfristen nach der Entbindung zusätzlich um den Zeitraum der vorgeburtlichen Schutzfrist, welcher nicht in Anspruch genommen werden konnte. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Das Mutterschutzgesetz konkretisiert Fälle dieser Beschäftigungsarten wie folgt:
§ 4 Abs. 2 MuSchG:
Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1 2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb, 5. mit dem Schälen von Holz, 6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, 7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
§ 4 Abs. 3 MuSchG:
Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit 1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind. |
Werdende Mutter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass bei Fortdauer der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das ärztliche Beschäftigungsverbot auch vorläufig ausgesprochen werden, wenn aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind ausgehen können und der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes nicht vornimmt (BAG, Urt. vom 11.11.1998, 5 AZR 49/98).
Betrag von Rechtsanwältin Parwin Schausten, Fachanwältin für Arbeitsrecht
bei ASP Rechtsanwälte Krefeld
_NOTES: Beschäftigungsverbot, Entbindung, Mutterschutzgesetz, Schwangerschaft, Bundesarbeitsgericht, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt
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