Treffpunkt Arbeitsrecht
Arbeitsrecht  ·  Themen  ·  Impressum  

  Angebot
Intern
 Startseite
 Archiv
 Login/Benutzerinfos

Kommunikation
 Feedback
 Seite empfehlen

  Inhaltsverzeichnis
Abfindung[3]
Abmahnung[2]
Arbeitslosigkeit[1]
Arbeitsrecht[195]
Arbeitsvertrag[7]
Ausschlussfristen[4]
Befristung[6]
Firmenfahrzeug[2]
Kündigung[75]
Lohn und Gehalt[4]
Mobbing[2]
Mutterschutz[4]
Tarifrecht[5]
Urlaub[3]
Zeugnis[2]

  Service Center
Kündigungsschutzgesetz
Bundesurlaubsgesetz
Mutterschutzgesetz
Heimarbeitsgesetz
Teilzeit -und BefristungsG

 

Aktuell: Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen


Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals ua. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5 %ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab.

Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Februar 2008 - 14 Sa 1578/07 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.2009

_NOTES:


 
  Verwandte Links

Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Lohn und Gehalt:
· Abgerechnet wird später ...

Mehr zu dem Thema Lohn und Gehalt:
· Höhe des Urlaubsentgelts

· Rückzahlung von Ausbildungskosten

  Einstellungen

Artikel Druckversion  Artikel Druckversion

Artikel weiterempfehlen  Artikel weiterempfehlen