Wenn die Kündigung unvermeidbar ist, stellt sich die Frage, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Diese ist nicht immer ganz einfach zu beantworten. Häufig werden beispielsweise die gesetzlichen Kündigungsfristen zugrundegelegt, ohne zu prüfen, ob nicht etwa davon abweichende tarifvertragliche Vorschriften Anwendung finden. Hier ein Überblick ...
Gesetzliche Kündigungsfristen
Die gesetzlichen Grundkündigungsfrist beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 2 Jahren. Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend als Aushilfskraft für maximal 3 Monate beschäftigt wird oder bei Arbeitsverhältnissen im Rahmen von Betrieben, die in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen.
Nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren gelten nach der gesetzlichen Regelung für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen, wobei zu beachten ist, dass Beschäftigungszeiten vor dem vollendeten 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt werden. Die verlängerten Kündigungsfristen gestalten sich wie folgt:
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
| 2 bis 5 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 bis 8 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 bis 10 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 bis 12 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 bis 15 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 bis 20 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| mehr als 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
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Es kann im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden, dass die verlängerten Kündigungsfristen in gleichem Maße auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Innerhalb der Probezeit (welche maximal 6 Monate dauern kann) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen.
Abweichung durch tarifvertragliche Regelungen
Wichtig: Tarifvertraglich kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Es ist daher im Einzelfall stets die Geltung etwaiger tarifvertraglicher Bestimmungen zu prüfen.
Beitrag von Rechtsanwältin Parwin Schausten, Fachanwältin für Arbeitsrecht
bei ASP Rechtsanwälte Krefeld